26 Jan 2022

Mehr Ruhe bei Schönheitsreparaturen?

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Durch den Bundesgerichtshof war zu prüfen, wie mit Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses umzugehen ist, wenn der Mieter in eine unrenovierte Wohnung eingezogen ist. Das solomonische Urteil läuft darauf hinaus, dass der Mieter während des Mietverhältnisses zwar die Renovierung verlangen kann, wenn dies notwendig ist, sich dann aber an den Kosten beteiligen muss.

Ob die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 163/18 u.a.) mehr Rechtssicherheit bringt, bleibt abzuwarten.

Eher könnte man davon ausgehen, dass für neue Rechtsstreitigkeiten Tür und Tor geöffnet werden. Der Fragenkatalog wird den Bogen spannen von möglicher Farb- und Materialwahl über Dauer und Kosten der auszuführenden Arbeiten. Nicht zuletzt ergibt sich die Frage, wie das Risiko für den Vermieter aufgefangen werden soll, der nach den entsprechenden Arbeiten plötzlich mit einem zahlungsunwilligen und/oder -unfähigen Mieter konfrontiert wird. Auch der Mieter geht das Risiko ein, dass der Vermieter in einem laufenden Mietverhältnis plötzlich andere Farbvorstellungen äußert etc..

Für den Fall, dass unrenovierter Wohnraum vermietet wurde, sollte vor der Einleitung entsprechender Schritte dringend fundierter Rechtsrat eingeholt werden.

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